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Arbeit ist wichtig, um am Leben in der Gesellschaft gleichberechtigt teilhaben zu können. Daher muss die Leistungsfähigkeit schwer behinderter Menschen erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden. Seit der Novellierung des Schwerbehindertengesetzes am 01.10.2000, das seit Juli 2001 Bestandteil des Sozialgesetzbuches IX ist, wurde der Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz gesetzlich verankert:

§ 102 Abs. 4 SGB IX
„Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.“

Was ist Arbeitsassistenz?
„Arbeitsassistenz ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsausführung in Form einer von ihnen beauftragten persönlichen Arbeitsplatzassistenz im Rahmen der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.“

Finanziert werden diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der Ausgleichsabgabe, die von den Arbeitgebern erhoben wird, die nicht genug Schwerbehinderte beschäftigen.

Klassische Beispiele für Arbeitsassistenz sind:
- einfache Handreichungen (kopieren, Ordner aus dem Regal holen,    Bücher umblättern, Mobilitätsassistenz o.ä.) für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung;
- Kommunikationsassistenz (u.a. Gebärdensprachdolmetschen, Unterstützung bei Telefonaten) für hörbehinderte und gehörlose Menschen;
- Vorlesen, Sichten und Ordnen von Schriften und Materialien in Schwarzschrift, Begleitung für blinde und sehbehinderte Menschen.

Informationen sind beim
Integrationsamt - www.integrationsaemter.de - für Arbeitnehmer im Arbeitsleben
Agentur für Arbeit - www.arbeitsagentur.de - für Arbeitssuchende und Auszubildende
einzuholen.

 

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