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Arbeit ist wichtig, um am Leben in der Gesellschaft
gleichberechtigt teilhaben zu können. Daher muss die
Leistungsfähigkeit schwer behinderter Menschen erhalten,
verbessert oder wiederhergestellt werden. Seit der
Novellierung des Schwerbehindertengesetzes am 01.10.2000, das
seit Juli 2001 Bestandteil des Sozialgesetzbuches IX ist,
wurde der Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz gesetzlich
verankert:
§ 102 Abs. 4 SGB IX
„Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der
Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe
im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur
Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten
einer notwendigen Arbeitsassistenz.“
Was ist Arbeitsassistenz?
„Arbeitsassistenz ist die über gelegentliche Handreichungen
hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig
wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen
bei der Arbeitsausführung in Form einer von ihnen beauftragten
persönlichen Arbeitsplatzassistenz im Rahmen der Erlangung
oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt.“
Finanziert werden diese Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben aus der Ausgleichsabgabe, die von den
Arbeitgebern erhoben wird, die nicht genug Schwerbehinderte
beschäftigen.
Klassische Beispiele für
Arbeitsassistenz sind:
- einfache Handreichungen (kopieren, Ordner aus dem Regal
holen, Bücher umblättern,
Mobilitätsassistenz o.ä.) für Menschen mit Körper- und
Mehrfachbehinderung;
- Kommunikationsassistenz (u.a. Gebärdensprachdolmetschen,
Unterstützung bei Telefonaten) für hörbehinderte und gehörlose
Menschen;
- Vorlesen, Sichten und Ordnen von Schriften und Materialien
in Schwarzschrift, Begleitung für blinde und sehbehinderte
Menschen.
Informationen sind beim
Integrationsamt -
www.integrationsaemter.de -
für Arbeitnehmer im Arbeitsleben
Agentur für Arbeit -
www.arbeitsagentur.de - für
Arbeitssuchende und Auszubildende
einzuholen.
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