| 23.02.03 |
Hörbehinderte Eltern kein 'sprachliches
Vorbild': Kind bekommt Betreuung
in Kinderkrippe gezahlt
Ein Kleinkind hatte hochgradig hörbehinderte Eltern.
Obwohl der Junge altersgemäß entwickelt war, sah
sein Kinderarzt Handlungsbedarf. Da dem Kind das 'sprachliche
Vorbild fehle', drohe ihm eine Behinderung in diesem Bereich.
Er rate daher, den Jungen zur Förderung der Sprachentwicklung
in einer Kindergruppe unterzubringen. Hier bekomme das Kind
die tägliche sprachliche Zuwendung, die es für seine
Entwicklung brauche. Die Eltern beantragten daraufhin beim
Sozialamt die Übernahme der Kinderkrippenkosten. Der
Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen,
Eingliederungshilfe komme nur für heiltherapeutische
Maßnahmen in Betracht.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied, daß
das Sozialamt die Kosten übernehmen muß (4 A 4322/97).
Eingliederungshilfe stehe auch nichtbehinderten Personen zu,
denen eine Behinderung drohe. Der Maßnahmenkatalog,
der unter anderem die Heiltherapie vorsehe, sei nur eine beispielhafte
Aufzählung. Auch Maßnahmen, die dort nicht wörtlich
genannt seien, müssten bezahlt werden - vorausgesetzt,
eine 'besondere Eingliederungshilfe' werde benötigt.
Das treffe hier zu, denn die Eltern könnten dem Kind
keine 'normale sprachliche Verständigung vorleben'. Deshalb
sei es unerheblich, daß der Fall 'atypisch' sei, d.h.
daß der Grund für die Gefahr der Behinderung nicht
in der Person des Jungen selbst liege, sondern in seiner Umgebung.
Ungeachtet der Art der Ursache sei es erforderlich, dieser
Gefahr vorzubeugen.
--------------------------------------------------------------------------------
Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 13. November
1997 - 4 A 4322/97
Quelle: http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/fg1461.htm
|